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Rechtsgrundlagen der privaten Unterrichtserteilung
Der privaten Unterrichtserteilung liegt in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde, durch den sich der Unterrichtende zur ordnungsgemäßen Erteilung des vereinbarten Unterrichts, der Lernende oder seine Eltern zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichten. Da die private Unterrichtserteilung keinen schulischen Charakter trägt, ist sie nicht durch die Gewährleistung geschützt.
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Für und Wider der Privatschule
Von jeher hat die Privatschule ihre Stärke daraus gezogen, Unzulänglichkeiten des öffentlichen Schulwesens auszugleichen. Kein Wunder, dass sie seit dem Entstehen des modernen Staates immer wieder heftig umstritten gewesen ist. Dem Etatismus gleich welcher Prägung erschien sie stets als Fremdkörper, als Gefährdung der Allzuständigkeit des Staates.
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Begriff der Privatschule
Die Privatschule ist wie die öffentliche Schule eine organisierte, auf eine Mindestdauer angelegte Einrichtung, in der Schüler/-innen durch planmäßiges gemeinsames Lernen in mehreren Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgen. Dieser institutionelle Schulbegriff hat zur Folge, dass private Bildungsangebote im frühkindlichen („vorschulischen“) Bereich, insbesondere Kinertagesstätten, von vornherein nicht als Schulen anzusehen sind.
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Trägerorganisationen von Privatschulen
Ordensschulen, Freie Waldorfschulen, Freie Alternativschulen, Montessori-Schulen, Internationale Schulen – Trägerorganisationen gibt es im Privatschulbereich viele.
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Freie Schülerwahl an Privatschulen
Das Recht der freien Schülerwahl bedeutet, dass die Privatschule in Abweichung von den Auslese- und Versetzungsgrundsätzen der öffentlichen Schule Schüler/-innen aufnehmen darf, soweit sie es erzieherisch verantworten kann, und dass ihr Schüler/-innen nicht gegen ihren Willen zugewiesen werden dürfen. Dieses Recht darf die Privatschule jedoch nicht missbrauchen.
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Akzessorietät der Ersatzschule zur öffentlichen Schule
Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Es besteht somit eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule.
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Genehmigung der Ersatzschule
Die Genehmigungspflicht der Ersatzschule soll die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen schützen. Das Grundgesetz trägt hiermit der gleichzeitigen Verbürgung von Privatschulgarantie auf der einen und Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags auf der anderen Seite Rechnung.
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Ausländische Privatschulen, internationale Schulen und Schulen der dänischen Minderheit
Ausländischen Privatschulen fehlt im Allgemeinen wegen ihrer Ausrichtung auf die Besonderheiten des heimatlichen Bildungssystems der Ersatzschulcharakter. Sie sind daher in der Regel, wie auch die internationalen Schulen, Ergänzungsschulen. In bestimmten Teilen Schleswig Holsteins können private Grundschulen mit dänischer Unterrichtssprache errichtet werden. Der Besuch solcher Schulen steht den schulpflichtigen Kindern der dänischen Minderheit offen.
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Fernunterricht
Private Lehrgänge, die in Form des Fernunterrichts betrieben werden, erfreuen sich großer Beliebtheit. Fernunterricht ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.