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Die allgemeine Rechtslage in puncto Schulleitung
Der/die Schulleiter/-in ist das gegenüber der Öffentlichkeit, aber auch gegenüber dem Schulträger und den Schulbehörden, am deutlichsten in Erscheinung tretende Organ der Schule. Informieren Sie sich über die Rechtslage!
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Lehrerkonferenz - Allgemeine Rechtslage
Die Lehrerkonferenz ist der maßgebliche Träger der Willensbildung in Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung, soweit nicht der/die Schulleiter/-in eigene Zuständigkeiten besitzt oder es sich um Gegenstände handelt, die in den Aufgabenbereich der aus Lehrkräften, Schülern/-innen und Eltern zusammengesetzten Schulkonferenz fallen, und soweit nicht ihrer weitreichenden Bedeutung wegen die Schulbehörden zuständig sind.
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Aufgaben der Schulleitung
Der Aufgabenkreis der Schulleitung umfasst die unmittelbare Führung im Unterrichts- und Erziehungs-, Verwaltungs- und Ordnungsbereich sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die konkreten Aufgaben finden Sie in den Schulgesetzen und Dienstordnungen der Länder katalogartig aufgezählt.
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Bestellung des/r Schulleiters/-in
Die Ernennung des/r Schulleiters/-in, der grundsätzlich eine Ausschreibung der freien Stelle vorauszugehen hat, ist Sache der Schulaufsichtsbehörde. Während früher eine Schulleiterstelle üblicherweise im Wege der Beförderung unmittelbar auf Lebenszeit besetzt wurde, besteht heutzutage die Möglichkeit, ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.
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Aufgaben der Schulkonferenz
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, die der Schulkonferenz eingeräumt werden, sind je nach Land und nach Gegenstand verschieden. Sie reichen von der überall vorgesehenen Vermittlungs- und Schlichtungsfunktion über beratende Meinungsäußerung bis hin zur Mitbestimmung.
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Schulkonferenz - Allgemeine Rechtslage
Die Schulkonferenz wurde als zusätzliches Organ eingerichtet, um dem Wunsch zu entsprechen, Vertreter der Lehrkräfte, der Schüler/-innen sowie der Eltern zum Zusammenwirken im Interesse der Schule und ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit organisatorisch zu vereinigen.
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Aufgaben der Lehrerkonferenz
In den bedeutsamen Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung berät und entscheidet die Lehrerkonferenz. Sie legt die Grundsätze fest, nach denen Schulleitung und Lehrkräfte im Einzelfall verfahren sollen, und beschließt die für Arbeit und Leben der Schule verbindlichen allgemeinen Regelungen und Ordnungen.
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Konferenzen oberhalb der Schulebene
Oberhalb der Einzelschule ist das Schulverfassungsrecht relativ schwach ausgebildet. Auf Landesebene bestehen Landesschulbeiräte. In den Zwischeninstanzen (Stadt, Kreis, Region, Bezirk) gibt es bspw. Bezirksschulbeiräte, Kreisschulbeiräte und Schulregionkonferenzen.