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Spannungsfeld Staat – Kommune: Die verfassungsrechtliche Ausgangslage
Einerseits weist das Grundgesetz dem Staat die Aufsicht über die Schulen zu; andererseits findet die staatliche Herrschaft über die Schule eine Grenze in dem Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
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Aufgaben des Schulträgers - Übersicht über die Länder
Soweit die Länder in ihren gesetzlichen Regelungen die Begriffe „Schulträger“ oder „Schulträgerschaft“ verwenden, knüpfen sie zumeist an die erwähnte Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten an.
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Kommunale und staatliche Schulträgerschaft
In den Ländern hat sich die kommunale Schulträgerschaft der Gemeinden und Kreise als Regelform herausgebildet. Soweit es sich aber um Schulen von überregionaler Bedeutung handelt, ist im Allgemeinen dem Staat (Land) die Schulträgerschaft zugeordnet.
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Ebenen kommunaler Schulträgerschaft: Gemeinde, Kreis, Zweckverband
Kommunalorganisation, Einzugsbereich der Schulen und die Größe leistungsfähiger kommunaler Einheiten sind ausschlaggebend dafür, welcher kommunalen Ebene der Gesetzgeber die Schulträgerschaft zuweist.
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Einwirkungen des Staates auf die Schulträger
Der Staat ist befugt, die zentrale Ordnung und Organisation des Schulwesens zu steuern, mit dem zentralen Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Bürgerinnen und Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet.
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Neue Entwicklungen in der Schulverwaltung
Schulen sind keine Einrichtungen, die losgelöst von den sie umgebenden sozialen Strukturen agieren können. In dem Maße, in dem sie neue Aufgaben wahrnehmen, müssen auch die kommunalen Schulbehörden im Zusammenwirken mit den anderen kommunalen Institutionen tätig werden.
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Organisatorische Besonderheiten in der kommunalen Schulverwaltung
In mehreren Ländern sind für den schulischen Bereich der Kommunalverwaltung organisatorische Besonderheiten vorgesehen – lesen Sie nach, welche!
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Lehrkräfte als Kommunalbedienstete
Sind Lehrkräfte Kommunalbedienstete, gilt die durch das Kommunalverfassungsrecht des Landes bestimmte Stelle als Dienstvorgesetzter. Dabei bleibt die staatliche Schulaufsicht und damit die Verantwortung des Staates für die inneren Schulangelegenheiten unberührt.