
Vollzeitschulpflicht
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Beginn und Dauer der Vollzeitschulpflicht
Nach § 2 Abs. 1 des Hamburger Abkommens beginnt die Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres und dauert mindestens neun Jahre. Es gibt jedoch Ausnahmen…
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Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Für gewöhnlich wird die Vollzeitschulpflicht während der ersten vier Jahre in der Grundschule, danach in einer weiterführenden Schule erfüllt. Nur aus zwingenden Gründen darf die Schulaufsichtsbehörde die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an außerschulischem Unterricht (etwa in Form des Hausunterrichts) gestatten.