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Allgemeines zur Geschichte der Schulpflicht
Mit der Weimarer Republik kam die Schulpflicht, wie wir sie heute kennen. Bis 1919 galt lediglich eine Unterrichtspflicht (Bildungspflicht); die Pflicht zum Schulbesuch bestand nur insoweit, als die nötigen Mindestkenntnisse nicht auf andere Weise, etwa durch häuslichen Privatunterricht, vermittelt wurden.
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Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Für gewöhnlich wird die Vollzeitschulpflicht während der ersten vier Jahre in der Grundschule, danach in einer weiterführenden Schule erfüllt. Nur aus zwingenden Gründen darf die Schulaufsichtsbehörde die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an außerschulischem Unterricht (etwa in Form des Hausunterrichts) gestatten.
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Beginn und Dauer der Vollzeitschulpflicht
Nach § 2 Abs. 1 des Hamburger Abkommens beginnt die Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres und dauert mindestens neun Jahre. Es gibt jedoch Ausnahmen.
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Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
Jugendliche, die nach neun Jahren die allgemeinbildende Schule verlassen, müssen die Berufsschule besuchen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Jahre, zumindest aber bis zum Ende der Berufsausbildung.
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Grundsatz der Inklusion
Gemäß dem Grundsatz der Inklusion haben Eltern von Schülern/-innen mit Behinderungen in der Regel einen Anspruch darauf, ihr Kind auf eine allgemeine Schule zu schicken; sie können sich allerdings auch für den Besuch einer Förderschule entscheiden.
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Heimunterbringung von Schülern/-innen mit Behinderungen
Wenn es erforderlich ist, kann ein/e behinderte/r Schüler/-in mit Zustimmung der Eltern in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Jugendamt.
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Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bedürfen zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen, emotionalen und kognitiven Entwicklung besonderer Hilfen und haben deshalb Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
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Geldbußen und Strafen bei Nichterfüllung der Schulpflicht
Wer als Erziehungsberechtigter, Ausbilder oder Arbeitgeber die Pflicht zur Überwachung der Schulpflicht verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden kann. Das Gleiche gilt für den über 14-jährigen Schulpflichtigen selbst, wenn er sich durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht („Schwänzen“) der Schulpflicht entzieht.
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Familiengerichtliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Schulpflicht
Das Familiengericht ist befugt in dem Fall, dass die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, ihrer Verantwortung gegenüber dem schulpflichtigen Kind gerecht zu werden, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.