Rechtsschutz

Setzen Sie sich zur Wehr!

Schüler und Eltern sind der Schule und den Schulbehörden nicht schutzlos ausgeliefert. Fühlen sie sich durch das Verhalten einer Lehrkraft, durch eine Entscheidung der Klassenkonferenz, durch eine Maßnahme der Schulaufsicht oder des Schulträgers beeinträchtigt, können sie sich außergerichtlich und gerichtlich zur Wehr setzen.

  • Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

    Was ist der Zweck eines Verwaltungsaktes und was geschieht nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist? Zum Beispiel kann in Einzelfällen eine einmal getroffene Entscheidung aus unterschiedlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Hierbei sind mehrere Fallgruppen zu unterscheiden.

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  • Rechtsschutz für Schüler

    Zieht man die Konsequenzen für den Rechtsschutz aus einer Einteilung des schulischen Handelns, sollte das Ausmaß des Rechtsschutzes der Schwere des Eingriffs in die Rechte des/r Schülers/-in entsprechen. Was ist u. a. die Voraussetzung für eine Unterlassungsklage?

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  • Fehlerhafte Verwaltungsakte

    In der Praxis bleibt es trotz aller Sorgfalt nicht aus, dass von einzelnen Behörden erlassene Verwaltungsakte Fehler aufweisen. Je nach Schwere des Fehlers kann dies zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des erlassenen Verwaltungsaktes führen oder aber für das weitere Verfahren ohne Bedeutung sein. Die Rechtsfolgen dieser Fehler werden folgend erläutert.

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  • Amtshilfe – Welche Informationen Schulen einholen und weitergeben dürfen

    Praktische Anwendungsfelder der Amtshilfe im Schulbereich werden allgemein erläutert. Dabei gilt es zusammenzuarbeiten, u.a. mit Jugend- und Sozialämtern. Insoweit ist zu klären, wann ein praktischer Anwendungsfall von Amtshilfe vorliegt. Zwei Fälle werden dazu aufgezeigt.

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  • Das Versäumnis von Fristen und wie Schulen damit umgehen müssen

    Es gelten für die Berechnung und Anwendung von in Verwaltungsverfahren zu beachtende Fristen grundsätzlich die Regeln der §§ 187 – 193 BGB. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden zwischen gesetzlichen und sog. behördlichen Fristen.

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  • Akteneinsichtsrecht – Wann Schulen Einsicht gewähren müssen

    Das in § 29 VwVfG geregelte Recht auf Einsicht in alle das konkrete Verwaltungsverfahren betreffenden Akten und sonstigen Unterlagen ist ebenfalls Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und dient vor allem der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs nach § 28 VwVfG, das seine Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG hat, sowie der Fairness im Verfahren und der öffentlichen Kontrolle über die Verwaltung.

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  • Geheimhaltungsgrundsatz – Was Schulen beachten müssen

    Ist nach § 30 VwVfG jede Behörde verpflichtet, die ihr im Zuge von Verwaltungsverfahren anvertrauten Geheimnisse der Beteiligten unbefugt zu offenbaren? Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann für den/die jeweilige/n Behördenmitarbeiter/-in sowohl dienst- als auch strafrechtliche Folgen haben.

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  • Verhandlung in der Amtssprache und welche Ausnahmen es gibt

    Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache deutsch. Dies bedeutet, dass alle Verhandlungen von und mit Behörden im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in deutscher Sprache zu führen sind. Von diesem Grundsatz sehen die Regelungen des § 23 Abs. 2 bis 4 VwVfG bestimmte Ausnahmen vor.

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  • Verfahrensbeteiligte – Wen Schulen an einem Verfahren beteiligt werden müssen

    Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren sind gemäß §§ 11, 13 VwVfG zum einen die von einem solchen Verfahren betroffenen Schüler/-innen und/oder deren Eltern und zum anderen die jeweilige Schule oder Schulaufsichtsbehörde. Sind diese Beteiligten nach § 12 VwVfG selbstständig handlungsfähig?

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