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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Allgemeine Bildung und berufliche Bildung
Der Aufbau eines europäischen Bildungswesens ist der EU versagt - sie kann lediglich fördernde und ergänzende Maßnahmen ergreifen. Für die Ausgestaltung der Bildungspolitik bleiben vorrangig die Mitgliedstaaten zuständig.
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Entwicklung bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon
Durch seine integrationsfreundliche Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu beigetragen, eine Ausdehnung der Einwirkungsmöglichkeiten der europäischen Organe auch in Bildungsfragen zu befördern.
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Kritische Bilanz des Kulturföderalismus
Der Kulturföderalismus ermöglicht die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und zugleich einen Wettbewerb zwischen Ländern mit unterschiedlichen bildungspolitischen Konzeptionen und Strukturen. Diese Vielfalt darf jedoch nicht zu fehlender Rücksichtnahme untereinander führen, unter der letztlich die Schüler/-innen in der Praxis leiden!
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Strukturprinzipien der Verfassung und Grundrechte
Die Anwendung der Strukturprinzipien des Rechtsstaates, der Demokratie und des Sozialstaates sowie der Grundrechtsnormen auf das Schulwesen ermöglicht, das Gerüst eines Schulrechts mit Verfassungsqualität zu entwickeln, das jeder gesetzlichen Regelung vorgegeben ist.
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Europa 2020-Strategie, Kopenhagenprozess und Europäischer Qualifikationsrahmen
Europa 2020-Strategie und Kopenhagen-Prozess stellen Möglichkeiten gemeinsamen Handelns der Mitgliedstaaten dar. Erklärtes Ziel dabei ist, „die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen“.
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Europäische Menschenrechtskonvention
Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der in die deutsche Rechtsordnung inkorporiert worden ist und seitdem als einfaches Bundesgesetz gilt. Eine Missachtung kann von jedermann mit einer Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gerügt werden.
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Besondere Bildungsregelungen im Primärrecht
Bildungsfragen berühren nicht nur eine Vielzahl anderer Politikbereiche, in denen die Union über Kompetenzen verfügt, sondern sie betreffen auch die im europäischen Primärrecht den Unionsbürgern/-innen garantierten Grundfreiheiten.
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Grundgesetz und Schule - Art. 7 GG
Art. 7 GG als einziger Schulartikel des Grundgesetzes enthält keine umfassende Ordnung des Schulwesens, sondern regelt nur Einzelfragen des Schulwesens, wie z.B. die Schulaufsicht des Staates, den Religionsunterricht oder das Privatschulrecht.