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Versicherungsrechtliche Folgen von Straftaten im schulischen Kontext
Gesetzlicher Versicherungsschutz besteht für alle unmittelbar am Schulleben beteiligten Personen wie den Mitschülern/-innen und dem lehrenden wie nichtlehrenden Personal.
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Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen
Als Maßnahmen führen die Länderregelungen erzieherische Gespräche mit dem/r Schüler/-in, Gespräche mit den Eltern, gemeinsame Absprachen mit Schülern/-innen und Eltern, die fördernde Beratung, und die formlose Missbilligung des Fehlverhaltens auf.
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Beispielhafte erzieherische Maßnahmen
Als Maßnahmen führen die Länderregelungen erzieherische Gespräche mit dem/r Schüler/-in, Gespräche mit den Eltern, gemeinsame Absprachen mit Schülern/-innen und Eltern, die fördernde Beratung, und die formlose Missbilligung des Fehlverhaltens auf.
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Prüfung erzieherischer Maßnahmen
Der Vorrang der Erziehungsmaßnahmen ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich in der Regel um weniger schwerwiegende Maßnahmen handelt, die die Rechtsstellung der Schüler/-innen gegenüber der Schule nicht im gleichen Maße wie die Ordnungsmaßnahmen berühren.
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Konferenzverlauf - Ordnungsgemäße Ladung, Beschlussfähigkeit
Der/die Vorsitzende der Konferenz lädt alle Konferenzmitglieder sowie die anderen am Verfahren beteiligten Personen ein. Beschlussfähig ist eine Konferenz, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
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Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
Die Versetzung von Schülern/-innen in eine Parallelklasse kann als eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Wiederherstellung des Schulfriedens dienen.
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Unzulässigkeit der körperlichen Züchtigung
Die körperliche Züchtigung ist in allen Ländern untersagt. Unter körperlicher Züchtigung ist ein gezieltes Handeln zu verstehen, durch das dem Betroffenen als Reaktion auf ein bestimmtes Fehlverhalten zur Strafe Schmerz zugefügt werden soll.
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Halten Sie das Recht bei der Konfliktschlichtung an Ihrer Schule im Blick
Die Schule bleibt immer eine staatliche Einrichtung, die ihrem öffentlichen Auftrag den Schülern/-innen und Eltern gegenüber verpflichtet ist. Sie kann daher letztlich nicht neutraler Schlichter bei erzieherischen Konflikten sein, sondern ist selbst einem Erziehungsauftrag verpflichtet.
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Zuständigkeiten klären und das Verfahren einleiten – Die Verfahrenseröffnung
Das Verfahren kann je nach Zuständigkeit entweder von dem/r Schulleiter/-in in seiner Eigenschaft als Vorsitzende/r der Lehrerkonferenz oder von dem/r Klassenlehrer/-in in seiner/ihrer Eigenschaft als Vorsitzende/r der Klassenkonferenz oder von der gesetzlich festgelegten Mindestzahl der Konferenzmitglieder eingeleitet werden.