
Schülerinnen und Schüler als Träger von Grundrechten
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Allgemeines zu Grundrechten von Schülern/-innen
„Die Schule ist um des Schülers willen da.“ Mag ein Schüler noch so unreif, unfähig, uneinsichtig oder eigenwillig sein: er ist in seiner Menschenwürde und als Träger von Grundrechten zu achten.
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Minderjährige und volljährige Schüler/-innen
Schüler/-innen können im Schulverhältnis grundsätzlich nur dann rechtswirksame Handlungen vornehmen, wenn sie volljährig sind. Für minderjährige Schüler/-innen handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter.