-
Rechte der Eltern im Schulverhältnis
Die Eltern haben das Recht, den Bildungsweg des Kindes zu bestimmen, sich gegen schulische Maßnahmen, die ihrer Erziehungsverantwortung zuwiderlaufen, zur Wehr zu setzen und sich über Vorgänge in der Schule, die für die elterliche Erziehung relevant sind, zu informieren.
-
Minderjährige und volljährige Schüler/-innen
Schüler/-innen können im Schulverhältnis grundsätzlich nur dann rechtswirksame Handlungen vornehmen, wenn sie volljährig sind. Für minderjährige Schüler/-innen handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter.
-
Schranken des Schulverhältnisses
Die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Schüler/-innen dürfen von der Schule nur nach Maßgabe des Gesetzes begrenzt werden. Stets ist das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten.
-
Das Schulverhältnis in Heimen
Die Heimerziehung geht über die Schulerziehung hinaus, weil sie auch das außerschulische Alltagsleben bestimmt, das der Schule verschlossen bleibt.
-
Der Staat als Erziehungsträger
Die Befugnisse des Staates reichen umso weiter, je mehr es um die äußeren Strukturen des Schulwesens geht und je mehr die Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu selbstverantwortlichen Bürgern/-innen im demokratischen Staat und ihre Vorbereitung auf die Berufswelt zur Aufgabe gestellt sind.
-
Allgemeines zum Schulverhältnis als Rechtsverhältnis
Das Schulverhältnis, das mit der Aufnahme des/r Schülers/-in in die Schule beginnt und mit seiner Entlassung aus der Schule endet, umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen der Schule einerseits, dem/r Schüler/-in (und seinen Eltern) andererseits.
-
Inhalt und Schranken des Elternrechts
Das Kindeswohl bildet die Richtschnur für die Ausübung des staatlichen Wächteramts. Außerhalb der Schule ist der Staat zwar aufgrund seines Wächteramts nicht selbst zur Erziehung berufen; die Eltern müssen es aber hinnehmen, dass er ihr erzieherisches Verhalten überwacht und dass er, soweit sie dem Erziehungsanspruch ihrer Kinder nicht gerecht werden, durch die Jugendbehörden und das Familiengericht die unzureichende elterliche Erziehung ergänzt oder ersetzt.