
Grundlegende Einteilungen
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Öffentliche und private Schulen
Ein grundlegendes Ordnungsprinzip, das im Grundgesetz und in den Landesverfassungen angelegt ist und das Schulrecht strukturiert, ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Schulen. Das Recht zur Errichtung und zum Betrieb privater Schulen ist durch Art. 7 Abs. 4 GG und entsprechende Vorschriften der Landesverfassungen garantiert.
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Schulstufen, Schularten
Das Schulwesen gliedert sich in diverse Schulstufen, wie Primarstufe und Sekundarstufen I und II, sowie unterschiedliche Schularten, wie Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium etc.
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Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen
Die verschiedenen Schularten können in zwei Gruppen gegliedert werden: allgemeinbildende und berufsbildende (berufliche) Schulen. Während die erstgenannten kein unmittelbares Berufsziel verfolgen, zielen die zweiten auf eine qualifizierte fachliche Ausbildung.
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Studienqualifizierende und berufsqualifizierende Bildungsgänge
Die Grenzen zwischen den allgemeinbildenden und den berufsbildendenSchulen sind gelegentlich fließend. Als hilfreicher erweist sich daher ein Unterscheidungskriterium, das auf die Art der Abschlüsse abhebt: einerseits Schulen mit studienqualifizierenden Bildungsgängen, andererseits Schulen mit berufsqualifizierenden Bildungsgängen.
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Pflichtschulen, Wahlschulen
Die traditionelle Unterscheidung von Pflicht- und Wahlschulen hat mittlerweile an Bedeutung verloren – einzig der Aspekt der „Sprengelpflicht“ der Pflichtschulen ist nach wie vor relevant.
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Gliederungen innerhalb der Schule
Als Grundeinheit innerhalb der Schule gilt die nach Alter und Leistungsstand der Schüler/-innen organisierte Klasse. Daneben gibt es auch Gruppierungen innerhalb einer Klasse (Arbeitsgruppen, Arbeitsgemeinschaften) oder solche, die den Klassenrahmen sprengen (Lerngruppen, Leistungsgruppen, Kurse im Rahmen der gymnasialen Oberstufe).